Es schütze vor „einer Normalisierung des Suizids“ Auch wirke es „Erwartungen auf einen regelhaften Anspruch auf ärztliche Unterstützung bei der Selbsttötung“ entgegen. Ein solcher Anspruch stünde „im eklatanten Widerspruch zur medizinisch-ethischen Grundhaltung der Ärzteschaft“, hob Reinhardt hervor. Auch liefe er „den grundlegenden Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten entgegen“. Der Bundesärztekammer-Präsident betonte auch, dass es „einen breiten parlamentarischen und gesellschaftlichen Konsens“ darüber gebe, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung zu unterbinden.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht will sein Urteil zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe am Mittwochvormittag (10.00 Uhr) verkünden. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe entscheidet über Verfassungsbeschwerden von schwer kranken Menschen, Ärzten und Sterbehilfevereinen gegen den vor mehr als vier Jahren eingeführten Strafrechtsparagrafen 217, der die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe stellt.
Durch die Ende 2015 nach langen und kontroversen Debatten im deutschen Bundestag beschlossene Neuregelung drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Eine „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" setzt dabei kein kommerzielles Interesse voraus, vielmehr kann der Begriff auch wiederholte Hilfen umfassen. Die Kläger halten die derzeitige Regelung für zu weitgehend. Befürworter verweisen dagegen insbesondere auf die verbesserten Möglichkeiten der Palliativmedizin.