Auf die geltend gemachten Verstöße gegen Grundsätze der Selbstverwaltung wurde damit erst gar nicht eingegangen. Überraschend beschlossen worden war die „Ausgabenbremse“ im Juli 2018, und zwar mit Stimmen von ÖVP, FPÖ und NEOS. Sie sollte dazu dienen, die Kassen bis zum Vorliegen der Sozialversicherungsreform von überbordenden Ausgaben abzuhalten. Im Dezember wurde die Reform Gesetz, die „Ausgabenbremse“ mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz zeitlich mit 31. März 2019 limitiert.
NÖGKK-Anfechtung „zu eng“
Die von der NÖGKK eingebrachte Beschwerde - sie monierte, dass in die Selbstverwaltung eingegriffen werde und ihr die Sanierung des Servicecenters in Neunkirchen verunmöglicht werde - bezog sich somit auf eine nicht mehr gültige Bestimmung. Ein Individualantrag an den VfGH setzt aber voraus, dass das angefochtene Gesetz für den Antragsteller sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH in der angefochtenen Fassung wirksam ist.
Anders hätte der Spruch ausgesehen, hätte die Kasse auch die später beschlossene Bestimmung bekämpft, lässt sich aus der Entscheidung herauslesen. Die Anfechtung der NÖGKK habe sich als „zu eng“ erwiesen, heißt es in dem VfGH-Beschluss wörtlich.
NÖGKK: „Wettlauf gegen Zeit verloren“
Die NÖGKK akzeptiert das Erkenntnis des VfGH und damit die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der „Ausgabenbremse“, sagte Generaldirektor Jan Pazourek am Mittwoch zur APA. Der „Wettlauf gegen die Zeit“ sei verloren worden, weitere Schritte seien nicht geplant. Hinsichtlich inhaltlicher Fragen setzt die NÖGKK auf die Behandlung mehrerer Anträge zur Sozialversicherungsreform durch den VfGH.
Dass sich das Höchstgericht „aus formalen Gründen der Sache entzogen hat“, und es dadurch „keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag“ gab, hält Pazourek für „schade“. Da die Ausgabenbremse mit 31. März limitiert wurde, könne „man nichts mehr machen“ und sei „am Fristenlauf gescheitert“. Eine nähere rechtliche Beurteilung der Abweisung werde in den nächsten Tagen erfolgen, erklärte der Generaldirektor.
Hartinger-Klein begrüßt VfGH-Entscheidung
Einige geltend gemachte Themenbereiche werden laut Pazourek ohnehin bei der Behandlung von Anträgen zur Sozialversicherungsreform durch den VfGH „Gegenstand juristischer Betrachtung“ sein. „Es geht dabei unter anderem um die Frage, wie weit in die Selbstverwaltung eingegriffen werden darf“, sagte er.
Knapp fiel die Reaktion von Sozial- und Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) aus. „Ich begrüße die Klarstellung des Verfassungsgerichtshofs bezüglich der Anfechtung der Ausgabenbremse durch die NÖGKK“, ließ sie die APA schriftlich wissen.