Die Novelle des Ärztegesetzes, welche am 18.03.2019 kundgemacht wurde, regelt auch die Notärzteaus- und –weiterbildung, sowie die Teilnahme an notärztlichen Einsätzen neu. Ursprünglich sollte mit der Notarztreform die Weiterbildungsqualität durch eine klare Regelung der zu vermittelnden Kompetenzen verbessert werden. „Nach der nunmehr in Kraft getretenen Ärztegesetznovelle haben Ärzte in Ausbildung nach 33 Monaten die Möglichkeit, Einsätze im Rahmen krankenanstalten-angebundener organisierter Notarztdienste zu übernehmen, ohne ius practicandi“, sagt Harald Mayer, Obmann der Bundeskurie der angestellten Ärzte und Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer.
„Es ist denkbar, dass aus Ersparnisgründen auf Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung von Seiten ihrer Arbeitgeber Druck ausgeübt werden könnte, eine notärztliche Tätigkeit übernehmen zu müssen. Wir fordern daher, dass Ärzte in Ausbildung freiwillig entscheiden dürfen, ob sie sich für notärztliche Einsätze entsprechend kompetent fühlen, in kürzester Zeit komplexe und schwerwiegende medizinische Entscheidungen treffen zu können“, sagt Mayer.