Coronavirus

EuGH: Vergütung bei Corona-Quarantäne auch für Wanderarbeiter

Nationales Recht ist diskriminierend, wenn es Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land gegenüber inländischen Arbeitnehmern benachteiligt. Das betonte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zu einem Fall aus Österreich. Das Thermalbad Fontana hatte seinen Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Ungarn und Slowenien während einer Corona-Quarantäne Arbeitsentgelt ausgezahlt. Die Behörden verweigerten aber die Vergütung für den Verdienstentgang.

red/Agenturen

Konkret wurden Ende 2020 mehrere Arbeitnehmer des steirischen Hotels auf Covid-19 getestet. Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Ungarn und Slowenien verhängten die österreichischen Gesundheitsbehörden keine Quarantänemaßnahmen, sondern informierten die Nachbarländer. Diese ordneten somit gemäß ihren lokalen Regelungen entsprechende Maßnahmen an. Das Hotel bezahlte die betroffenen Arbeitnehmer weiterhin und beantragte bei den zuständigen Behörden in Österreich Vergütung für den Verdienstentgang. Die Verwaltungsbehörde lehnte diesen Antrag ab.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wandte sich nach Beschwerden an den EuGH. Die Luxemburger Richter kamen nun zu dem Schluss, "dass eine Vorschrift des nationalen Rechts als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, wenn sie sich stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken und Erstere dadurch benachteiligen kann".

Die Vergütung nach österreichischem Recht (in diesem Fall Epidemiegesetz) werde nur für Personen geleistet, über die nationale Gesundheitsbehörden Quarantäne verhängten, heißt es in der Aussendung. "Somit ist diese Vergütung mittelbar an die Voraussetzung eines Wohnsitzes im österreichischen Hoheitsgebiet geknüpft, was sich eher auf Wanderarbeitnehmer auswirkt und daher eine mittelbare Diskriminierung darstellt." Die Arbeitnehmerfreizügigkeit stehe hier österreichischem Recht entgegen.