Inhaftierte 93-jährige Demenzkranke: "Umarmungsverbot" für Tochter bei Besuchen

Die Inhaftierung einer demenzkranken 93-Jährigen, die mit einem Obstmesser auf ihre 24-Stunden-Pflegerin losgegangen sein soll, weil sie diese aufgrund ihres verwirrten Zustands nicht erkannt hatte - die Pflegerin blieb unverletzt -, hat am vergangenen Wochenende für Schlagzeilen gesorgt. Die Tochter der betagten Frau erhebt nun Vorwürfe in Richtung der Justiz: „Meiner Meinung nach war das eine Fehleinschätzung des Richters und gesetzwidrig.“

red/Agenturen

Sie habe ihre in der Sonderanstalt Wilhelmshöhe - eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt, die auf die Bedürfnisse betagter Häftlinge ausgerichtet ist - inhaftierte Mutter bis zu deren Entlassung Mitte April nur zwei Mal besuchen können, nämlich am 2. sowie am 8. April. Beim ersten Besuch sei sie durch eine Plexiglasscheibe von der 93-Jährigen getrennt gewesen. Umarmen habe sie ihre Mutter bei den jeweils einstündigen Visiten überhaupt nicht dürfen, schilderte die Tochter im Beisein ihres Rechtsanwalts Michael Dohr der APA: „Es hat geheißen, das ist ein Gefängnis. Ich durfte sie kein einziges Mal berühren.“ Dabei werde sie von ihrer demenzkranken Mutter erkannt und hätte der in eine völlig fremde Umgebung versetzten 93-Jährigen ihre körperliche Nähe gut getan.

Die 93-Jährige war nach dem Zwischenfall in ihrer Wohnung in Wien-Wieden am 27. März zunächst in die Klinik Landstraße gekommen, wo sie aufgrund ihres offensichtlich erkennbaren Krankheitsbildes auf der psychiatrischen Abteilung vorerst nach dem Unterbringungsgesetz stationär aufgenommen wurde. „Ich war ganz sicher, dass sie da bleiben kann“, berichtete die Tochter im Gespräch mit der APA. Sie hatte am 28. März per Mail die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Mutter seit längerem dement und daher nicht haftfähig sei: „Darauf hat mich noch am selben Abend der zuständige Richter angerufen und mich beruhigt. Ihre Mutter kommt ganz sicher nicht in Haft, hat es geheißen.“

Am nächsten Tag suchte der Haft- und Rechtschutzrichter die 93-Jährige in der Klinik auf, führte mit dieser eine Beschuldigteneinvernahme durch und ordnete am Ende zur Überraschung der Tochter die vorläufige Unterbringung der betagten Frau auf der Wilhelmshöhe an. Gegenüber der Tochter soll er dabei durchblicken haben lassen, dass er ihre Mutter für gefährlich halte. „Er hat gesagt, mein Eindruck ist, wenn sie etwas will, weiß sie sich schon durchzusetzen“, meinte die Tochter unter Verweis auf ein Gedächtnisprotokoll, das sie nach dieser Unterhaltung angefertigt hatte.

Zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig

Zu diesem Zeitpunkt wurde gegen die 93-Jährige wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung ermittelt. Mittlerweile ist das Verfahren allerdings eingestellt, ein psychiatrischer Sachverständiger hat geklärt, dass die betagte Frau zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig und damit nicht schuldfähig war und von ihr keine Gefahr ausgeht.

Am 31. März war die 93-Jährige von der Justizwache in die Sonderstrafanstalt verlegt worden, wo sie in einem Haftraum mit zwei nicht des Deutschen mächtigen Frauen untergebracht war. „Ich durfte bei der Überstellung nicht dabei sein“, stellte die Tochter fest. Sie habe ihrer Mutter nicht ein Mal Wechselwäsche und Kleidungsstücke übergeben dürfen. Dass die 93-Jährige bis zu ihrer Enthaftung am 12. April auf der Wilhelmshöhe adäquat versorgt wurde, zweifelt ihre Tochter an. Bei ihrer Entlassung habe ihre Mutter fremde Unterwäsche getragen und einen Harnwegsinfekt sowie eine Bindehautentzündung gehabt.

Inzwischen befindet sich die 93-Jährige wieder in der Klinik Landstraße, während ihre Tochter nach einem Pflegeplatz für Demenzkranke sucht. Dabei stößt sie aber auf Schwierigkeiten: „Ich habe bereits drei Zusagen gehabt. Aber wenn ich die Unterlagen übermittle, wird abgesagt. Mit der Vorgeschichte nehmen wir sie nicht auf, hat es geheißen.“ Ein Heim habe ihre Mutter als „Gefährdung für andere Bewohner“ bezeichnet: „Dabei ist in den fünf Wochen, in denen sie sich insgesamt in der Klinik Landstraße aufgehalten hat, kein aggressives Verhalten aufgefallen.“

Vorwurf: Verlegung in Gefängnis rechtswidrig

Das Justizministerium hatte zu Wochenbeginn das justizielle Vorgehen in diesem Fall gegenüber der APA verteidigt. Die beteiligten Behörden hätten dem Gesetz entsprechend gehandelt, die betagte Frau sei nicht in einem herkömmlichen Gefängnis, sondern in einer spezialisierten Haftanstalt untergebracht gewesen. Die Außenstelle Wilhelmshöhe verfüge über „Kompetenzen in den Bereichen Pflege und Alter“ und sei „als Sonderkrankenanstalt definiert, eine entsprechende medizinische Versorgung und der individuelle Pflegebedarf sind daher jedenfalls gegeben“, wurde betont.

Der Rechtsvertreter der Familie lässt diese Argumentation nicht gelten. „Das Justizministerium kennt offenbar das Gesetz nicht“, hält Anwalt Dohr unter Verweis auf § 431 Absatz 2 StPO fest. Dort sei normiert, „dass die vorläufige Unterbringung nicht angeordnet, aufrecht erhalten oder fortgesetzt werden darf, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass die Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird.“ Da die 93-Jährige bereits in der Klinik Landstraße aufgenommen war und dort bleiben hätte können, „war die Verlegung in ein Gefängnis rechtswidrig“, sagte Dohr.

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