Deutschland

Gemeinschaftspraxis aus zwei Ärzten darf sich „Zentrum“ nennen

Schließen sich zwei Ärzt:innen in einer gemeinsamen Praxis zusammen, dürfen sie diese als „Zentrum“ bezeichnen. Der Gesetzgeber schreibe medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mit. Die Bezeichnung als Zentrum im Fall von zwei Ärzten sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht irreführend. (Az.: 6 U 4/23)

red/Agenturen

Geklagt hatte der Betreiber einer Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt gegen zwei Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie, die eine Gemeinschaftspraxis unter dem Titel „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ betreiben. Während das Landgericht den Ärzt:innen untersagte, ihre gemeinsame Praxis als Zentrum zu bezeichnen, ist dies laut Oberlandesgericht erlaubt.

Der Begriff des Zentrums weise im medizinischen Bereich nicht mehr auf eine besondere Größe der Praxis hin, entschieden die Richter. Seit 2015 sei eine fachübergreifende Kooperation für ein Zentrum nicht mehr nötig. Die Allgemeinheit sei an das häufige Auftreten von medizinischen Versorgungszentren gewöhnt.