Gerichtssache

EuGH urteilt zu Entzug von Apotheken-Großhandelsgenehmigung

Die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats, die entscheidet, ob die Großhandelsgenehmigung für Arzneimittel wegen Verstößen gegen im EU-Recht verankerte Verpflichtungen auszusetzen oder zu widerrufen ist, muss bei ihrer Prüfung Art und Schwere der Verstöße berücksichtigen. Hierbei muss laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Donnerstag besonders dem in der Richtlinie verankerten hohen Sicherheitsniveau bei der Arzneimittelbeschaffung Aufmerksamkeit zukommen.

red/Agenturen

Die Apotheke B. klagte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verwies unter anderem darauf, dass der Bezug von Arzneimitteln bei Personen, die nicht über eine Großhandelsgenehmigung verfügt hätten, die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet habe. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof daraufhin drei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Zur ersten Frage hält das Urteil fest, dass ein Inhaber einer Großhandelsgenehmigung für Arzneimittel diese laut Unionsrecht nicht von anderen Personen beschaffen darf, die nicht selbst Inhaber einer solchen Genehmigung sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen nach nationalen Regelungen Arzneimittel an die Öffentlichkeit abgeben dürfen.

Betreffend die zweite Frage der Personalausstattung seien die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt, wenn der Verantwortliche während einer Inspektion telefonisch erreichbar ist sowie die im Betrieb anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lage sind, dem Inspektionsorgan Auskunft über die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Verfahren zu erteilen. Die entsprechende EU-Richtlinie verbiete auch nicht, bestimmte Tätigkeiten auszulagern. Die dritte vorgelegte Frage, ob wegen den in den ersten beiden Fragen genannten Verstößen die Großhandelsgenehmigung auszusetzen oder zu widerrufen ist, hängt laut den Luxemburger Richtern von Art und Schwere der Verstöße ab.